§1 Geltungsbereich
Vertragsgegenstand und Anwendbarkeit
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Planung, Durchführung und Begleitung von Schwerlast- und Übergrößen-Transporten, die dem Anwendungsbereich des StVG unterliegen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
§2 Pflichten des Auftraggebers
Deklaration und Mitwirkung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle relevanten Daten zur Ladung (Maße, Gewicht, Schwerpunktlage, Gefahrgutklasse) vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln. Fehlangaben, die zu einer Überschreitung der genehmigten Achslast oder Fahrzeugabmessungen führen, gehen zu seinen Lasten.
§3 Haftung und Risikoverteilung
Schäden an Infrastruktur und Dritten
Der Logistikdienstleister haftet für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten des Fahrpersonals oder durch technisches Versagen der von ihm gestellten Ausrüstung verursacht werden. Schäden durch höhere Gewalt, unvorhersehbare Straßenzustände oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Haftungshöchstgrenze beträgt je Schadensfall 500.000 EUR.
§4 Genehmigungen und Auflagen
Einholung von Ausnahmegenehmigungen
Die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen nach §29 StVO sowie die Einhaltung von Begleitauflagen (z. B. polizeiliche Begleitung, Sperrungen) obliegt dem Logistikdienstleister, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Kosten für nachträgliche Änderungen aufgrund unvollständiger Angaben des Auftraggebers trägt dieser.
§5 Vertragsdauer und Kündigung
Laufzeit und außerordentliche Kündigung
Der Vertrag beginnt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung und endet mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Sendung. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 30 Tagen.
§6 Änderungen und Salvatorische Klausel
Anpassung der Bedingungen
Änderungen dieser Nutzungsbedingungen werden dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.